AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jagenberg Eventtechnik GmbH & Co.KG

§1 Geltungsbereich


Allen Verträgen, die zwischen der Firma Jagenberg Eventtechnik GmbH & Co.KG, (nachfolgend Jagenberg genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Jagenberg zum Gegenstand haben, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen gelten ausschließlich, hiervon abweichende Bedingungen des Mieters haben keinerlei Gültigkeit. 


§2 Angebot und Vertragsschluss 

1. Die von Jagenberg abgegebenen Angebote verstehen sich generell freibleibend und unverbindlich. Zur rechtmäßigen Gültigkeit bedarf es der schriftlichen Auftragserteilung des Mieters, bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Jagenberg.


2. Auf Anfrage eines Kunden übersendet Jagenberg Eventtechnik ein freibleibendes und unverbindliches Angebot. Die darauffolgende Auftragserteilung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Jagenberg Eventtechnik kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen. Falls die Leistung kurzfristig erbracht werden soll, kann Jagenberg Eventtechnik auch mündlich oder durch Ausführung der Leistung annehmen. 


§3 Mietzeit 

Die Mietzeit beginnt mit der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Jagenberg (Mietbeginn) und endet erst bei Rückgabe der Mietgegenstände im Lager (Mietende). Auch wenn der Transport durch Jagenberg selbst, bzw. durch von Jagenberg beauftragte Speditionen erfolgt, so ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung im Lager maßgeblich für die Mietdauer. Die genaue Mietdauer beschränkt sich somit ausdrücklich nicht nur auf die Dauer des Einsatzes des gemieteten Materials, sondern zudem auf Lieferzeiträume, Lagerzeiten, etc. Es wird jeder angebrochene Tag berechnet. 


§4 Mietpreis 

Falls für bestimmte Leistungen keine abweichenden Pauschalpreise schriftlich und nach §2 / Abs.1 vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Im Falle eines vereinbarten Pauschalpreises, behält sich Jagenberg bei nicht eingehaltenen Rückgabezeiten die zusätzliche Inrechnungstellung nach Listenpreisen vor. 


§5 Dienstleistungen 

Dienstleistungen, die neben der reinen Materialüberlassung geleistet werden, insbesondere Logistikleistungen, Montage und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarungen, für deren Abschluss und Inhalt §2 / Abs.1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgelts nicht pauschal und gesondert vereinbart worden ist, ist Jagenberg berechtigt, die Zahlung eines dem Aufwand entsprechend angemessenen Entgelts zu berechnen. 


§6 Stornierung durch den Mieter 

Der Mieter kann den Auftrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr vom Vertrag zurücktreten. Diese Stornierung bedarf zur Gültigkeit der Schriftform. Die Höhe der Abstandsgebühr errechnet sich wie folgt, und ist sofort zum Zeitpunkt der Stornierung fällig: 


Stornierung bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn: 20% des Auftragswertes.

Stornierung bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn: 50% des Auftragswertes.

Stornierung bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn: 80% des Auftragswertes. 


Zu kurzfristige Stornierungen, die in weniger als 3 Tagen vor Mietbeginn eingehen, können nicht akzeptiert werden. Selbst wenn der Mieter die gebuchten Leistungen in diesem Fall nicht in Anspruch nimmt, sind volle 100% des Auftragswertes zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei Jagenberg maßgeblich.

Alle zum Zeitpunkt der Stornierung bereits fertigen oder auch nur angefangenen Arbeiten, Produktionen, oder bereits erbrachte Leistungen sind zu 100% fällig, unabhängig von den oben genannten Vorlaufzeiten und damit verbundenen Prozentsätzen. Ferner behält sich Jagenberg vor, entstandene Kosten und Auslagen (z.B. Zeiten für Planung oder Besichtigungstermine, Reisekosten, Spesen oder sonstige bereits entstandene, nachweisliche Fremdkosten in Zusammenhang mit dem stornierten Auftrag) in Gänze zu berechnen, selbst wenn diese bei Erfüllung des Gesamtauftrages nicht berechnet worden wären. 


Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen im Sinne von §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass Jagenberg hierdurch kein nennenswerter Schaden entstanden ist, bzw. dieser wesentlich geringer ausfällt als der der Vergütung entsprechende Abstandsbeitrag.

Für Kunden, die mit dem "Business Solution Package" betreut werden, gelten hier gesonderte Fristen und Stornobedingungen. Bitte Angebot und entsprechende Informationen beachten. 


§7 Zahlung 

  1. Wenn keine abweichenden Zahlungsmodalitäten in wirksamer Form nach §2 vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Jagenberg behält sich die Verweigerung zur Herausgabe der Mietgegenstände, bzw. zur Erbringung der Dienstleistungen bei nicht erfolgter Zahlung vor.
  2. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang des Geldes maßgeblich, und nicht die Absendung. Dies gilt insbesondere im elektronischen Zahlungsverkehr.
  3. Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Mieters sind bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
  4. Die Zahlung hat im Falle einer vereinbarten Nicht-Vorauszahlung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen, es sei denn es wurde auf der Rechnung ein abweichendes Zahlungsziel gewährt / vereinbart.
  5. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu dem offiziell gültigen Dispontsatz der Bundesbank zu verzinsen (Verbraucher 12%, Kaufmann 15%).  


§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung 

  1. Jagenberg verpflichtet sich, den Mietgegenstand im Lager von Jagenberg in Düsseldorf in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung und Rückgabe können nur während der regulären Geschäftszeiten, oder aber zu individuell vereinbarten Terminen erfolgen.
  2.  Der Mieter hat die Mietgegenstände bei der Übernahme auf deren Vollständigkeit einwandfreie Funktionsfähigkeit zu prüfen, und Jagenberg im Falle eines Mangels unverzüglich auf diesen hinzuweisen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige eines Mangels, so gilt der Zustand der Überlassenen Gegenstände als mangelfrei und akzeptiert, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Tritt später ein solcher Mangel auf, so hat der Mieter Jagenberg unverzüglich nach der Entdeckung über diesen zu unterrichten. Unterlässt er dies, gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung des Mangels als mangelfrei und genehmigt. Eine Reklamation erst bei Rückgabe kann nicht akzeptiert werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche seitens Jagenberg nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, das bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
  3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Jagenberg nach eigener Wahl zum Austauschen / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Jagenberg zur Vervollständigung / zur Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstands nur dann erfolgen, wenn die Mietgegenstände im Zusammenhang vermietet worden sind, und ein Mangel eines Teils die vertraglich vorausgesetzte Funktionalität der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht des Mieters oder die Gewährleistungs-Pflicht seitens Jagenberg aus.
  4. Werden Geräte, ohne zusätzliches Fachpersonal zur Betreuung, etc. angemietet, obwohl Jagenberg dieses ausdrücklich empfiehlt (weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwer zu bedienen sind) ist jegliche Haftung seitens Jagenberg für die Funktionsstörung ausgeschlossen. Es sei denn, der Mieter kann nachweislich belegen, dass jene Mängel nicht auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.
  5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatz-Ansprüche wegen Nichterfüllung (§538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht, oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§536c BGB).
  6. Sollten zum Einsatz der Mietgegenstände Genehmigungen jeglicher Art (öffentlich-rechtliche, Gema, TÜV, Flugsicherheitbehörde, Brandschutzrechtlich, etc.) erforderlich sein, so ist der Mieter verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen. Sollte Jagenberg die Montage oder Betreuung übernehmen, so hat der Mieter die erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der Aufbauarbeiten auf Verlangen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Jagenberg keine Gewähr.


§9 Schadensersatz 

Jagenberg schließt grundsätzlich jegliche Schadensersatzansprüche seitens des Mieters aus, insbesondere auch Ansprüche aus Unmöglichkeit zur Leistungserbringung, Nichterfüllung von Aufträgen durch dringende Gründe, sowie unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für über die Vermietung hinausgehende Dienstleistungen wie Transport, Montage oder Betreuung. Ebenso sind Ansprüche aus Folgeschäden jeglicher Art, z.B. entgangenem Gewinn, sonstigen Vermögensschäden, etc. ausgeschlossen.

Diesem Haftungsausschluss ausgegliedert sind Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Jagenberg samt gesetzlichem Vertreter und Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, sowie Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Ist die Haftung der Firma Jagenberg bereits ausgeschlossen, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Jagenberg. 


§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten Jagenberg 

Vereinbart der Mieter seinerseits Haftungsausschlüsse in eigenen Verträgen mit Dritten (Agenturen, Werbepartner, Künstler, Zuschauer, etc.), so hat er die in §9 genannten Bestimmungen in diesen Verträgen zu Gunsten von Jagenberg festzuhalten. Sofern Jagenberg nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, hat der Mieter Jagenberg ausdrücklich von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. 


§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit 

  1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Gegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Jagenberg ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet.
  2. Die Mietgegenstände sind ausschließlich von fachkundigem Personal aufzustellen, zu bedienen und abzubauen, und nur im Rahmen der technischen Bestimmungen zu verwenden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungs-Vorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE zu sorgen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage zu sorgen. Der Mieter haftet für alle Ausfälle oder Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen auch unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Zudem hat der Mieter sicherzustellen, dass die Mietgeräte ausreichend vor jeglichen Witterungsverhältnissen (Niederschlag, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, etc.) geschützt sind. Dies gilt für den Betrieb, wie auch die Lagerung des Materials. Für Schäden durch Wettereinflüsse haftet der Mieter.
  4. Bei leichten bis mittlere Beschädigungen am Mietmaterial trägt der Mieter generell die Reparaturkosten der Geräte, zzgl. aller Auslagen (Versand, etc). Bei Totalschäden oder gar Verlusten hat der Mieter grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert der Geräte zu entrichten (Neuwert zzgl. eventuell anfallender Kosten wie Versand, etc.), gleich in welchem Gebrauchszustand sich die Mietsache bei Überlassung befand. Bei Verlusten von Kleinteilezubehör und Verschleißteilen (Glühlampen, etc.) wird generell der Neuwert berechnet, auch wenn diese Teile bereits gebraucht waren.


§12 Versicherung 

Der Mieter hat das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Jagenberg auf Verlangen nachzuweisen. 

Eine Elektronik-Versicherung kann auch direkt bei Jagenberg abgeschlossen werden. Die Kosten belaufen sich auf 4,75% des Tagesmietpreises der Geräte. Versichert sind hierbei: Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter, Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Brand, Blitzschlag, Ex-/Implosion, Schäden durch Brandlöschung, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Transportschäden sowie Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler. Für jene Schäden gilt ein genereller Selbstbehalt von 150,- Euro netto. Ausdrücklich nicht mitversichert ist der Verlust der Mietgegenstände gleich aus welchem Grund (Diebstahl, Einbruch, Plünderung, Beraubung, Betrug, Sabotage, ?). Hier gilt weiterhin die volle Haftung des Mieters bis zur Höhe des Ersatzes der abhanden gekommenen Mietsache. 


§13 Rechte Dritter 

Der Mieter verfügt zu keinem Zeitpunkt über Eigentumsrechte oder Bestimmungsrechte über die Herausgabe von Mietgegenständen an Dritte. Er ist verpflichtet, alle Mietgegenstände von Belastungen jeglicher Art, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Sollte Eigentum von Jagenberg dennoch in irgendeiner Weise durch Dritte in Anspruch genommen werden (gepfändet, etc.), hat der Mieter Jagenberg davon unverzüglich in Kenntnis zu setzten, und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Abwehr von Eingriffen Dritter (insbesondere auch für Rechtsverfolgungen) trägt zu 100% der Mieter. 


§14 Kündigung des Vertrages 

  1. Sollte Grund zur Annahme bestehen, dass eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters bevorsteht oder bereits eingetreten ist, ist Jagenberg berechtigt, den Vertrag vor oder auch während dessen Laufzeit fristlos zu kündigen, und das überlassene Material unverzüglich zurückzuverlangen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen den Mieter Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen über ein Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
  2. Jagenberg ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
  3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in §11 gilt als vertragswidriger Gebrauch uns berechtigt Jagenberg zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
  4. Sollten die Parteien Ratenzahlungen vereinbart haben, so kann Jagenberg den Vertrag im Falle eines Zahlungsverzuges von 2 Ratenhöhen fristlos kündigen. 


§15 Rückgabe der Mietgegenstände 

  1. Die Rückgabe findet im Lager von Jagenberg in Düsseldorf statt und kann nur während der regulären Geschäftszeiten, oder aber zu zuvor individuell vereinbarten Terminen erfolgen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in einwandfreiem Zustand, vollständig, sauber, geordnet und unter Beachtung der Bestimmungen in $11, Abs. 4 zurückzugeben. Jagenberg behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Geräte nach der Entgegennahme vor. Auch wenn bei der Rückgabe keine Mängel oder Fehlbestände festgestellt werden, ist dies keine Bestätigung des einwandfreien Zustandes oder der Vollständigkeit. Jagenberg ist jedoch spätestens innerhalb einer Woche zur Benachrichtigung des Mieters im Falle eines Schadens, bzw. Mangels verpflichtet.
  3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der Mieter Jagenberg unverzüglich zu benachrichtigen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter den vollen Tagesmietpreis zu entrichten. Zudem behält sich Jagenberg die Berechnung weiterer Kosten vor, die durch die verspätete Rückgabe zu Lasten Jagenbergs entstanden sind (beispielsweise die teurere Zumietung von Mietgegenständen beim Wettbewerber, etc.). Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamt-Pauschalpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit dividiert wird. 


§16 Langfristig vermietete Gegenstände 

Für Langzeitvermietungen gelten gesonderte Bestimmungen. Infos auf Anfrage.